Fragen und Antworten rund um den Schadenfall

  1. Steht mir im Schadenfall ein unabhängiger Gutachter zu?

    Ist Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall unverschuldet beschädigt worden (Haftpflichtfall), haben Sie das Recht, es von einem unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl begutachten zu lassen.

    Er ist neutral und unparteiisch, verfügt über alle Arbeitsunterlagen führender Marktbeobachter, ist vorzüglich ausgebildet und macht sich permanent mit allen Neuerungen auf seinem Fachgebiet vertraut. Bei nicht klarer Sachlage kann ein Verkehrsunfallgutachten für die Klärung der Schuldfrage entscheidend sein.


    Ein von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung gestellter Sachverständiger muss von Ihnen nicht akzeptiert werden!

     
  2. Was kostet mich das Gutachten?
     

    Hier bieten wir Ihnen bei schuldlosem Unfall eine direkte Abrechnung unseres Sachverständigenhonorars mit allen Versicherern mittels erfüllungshalber Abtretung an, so dass Sie auch nicht in Vorleistung treten müssen.
     

    Dieses Angebot gilt in unserem Hause auch für sog. Bagatellschäden (Reparaturkosten unter 750 Euro und unstreitige Verursachung). Für diese geringfügigen Schäden erstellen wir Kurzgutachten, die gegenüber den üblichen Kostenvoranschlägen von Werkstätten neben der Schadenbezifferung auch Lichtbilder umfassen.


    Bei selbst verschuldeten Schäden oder Schäden durch Wild, Sturm, Hagel, Wasser, Feuer, Einbruch oder Diebstahl wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Kasko-Versicherer, da hier Vertragsrecht nach AKB zum Ansatz kommt. Die Kosten eines von Ihnen eingeholten Gutachtens sind vom Kaskoversicherer zu erstatten wenn:


    - Ihnen dies die Versicherung bestätigt.
      (Wichtig! Name des Gesprächspartners / Sachbearbeiters notieren)
    - Dem Sachverständigen der Versicherung keine zeitnahe Besichtigung möglich ist.
    - Das Gutachten des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen fehlerhaft ist.

     

  3. Darf ich eine Wertminderung verlangen?

    Man geht davon aus, dass nach vollständig sachgemäßer Wiederherstellung keine technische Minderung eintritt. Dennoch ist es möglich, dass bei Veräußerung des instand gesetzten Fahrzeugs eine kaufmännische Minderung niederschlägt (merkantile Wertminderung). Diese Wertminderung muss Ihnen die gegnerische Versicherung im Haftpflichtschadenfall erstatten. Sie ist im Schadengutachten des Sachverständigen ausgewiesen.
     

  4. Kann ich mir die Schadensumme auszahlen lassen?

    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit sich die Schadensumme gemäß der Schätzung des Sachverständigen fiktiv auszahlen zu lassen, auch ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen. Ein evtl. merkantiler Minderwert muss auch in diesem Fall erstattet werden. Allerdings sieht die aktuelle Gesetzgebung vor, dass für Schäden nach dem 01.08.02 die MwSt. nur noch auszuzahlen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist. D.h. im Reparaturfall sind ohne Rechnungslegung die Netto-Reparaturkosten maßgebend. Im Totalschadenfall ist für die fiktive Abrechnung ohne Nachweis der Ersatzbeschaffung der Wiederbeschaffungswert ohne MwSt. maßgebend. Zusammenhängend ist hier auf die im Handel von Gebrauchtwagen übliche Differenzbesteuerung nach §25a UstG hinzuweisen, nach derer im Bruttopreis lediglich ein MwSt-Anteil in der Höhe der vom Händler zu versteuernden Handelsspanne zwischen Einkauf und Verkauf enthalten ist.
     

  5. Bekomme ich einen Mietwagen?

    Ist Ihr Fahrzeug reparaturwürdig, können Sie sich bei unverschuldetem Unfall einen Ersatzwagen für die Zeit der Reparaturdauer auf Kosten der Versicherung anmieten. Sollte Ihr Fahrzeug nicht mehr reparaturwürdig sein, können Sie sich im Haftpflichtfall für die vom Sachverständigen angesetzte Wiederbeschaffungsdauer ein Ersatzfahrzeug anmieten, wenn Ihr beschädigtes Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist.
     

    Doch Vorsicht! Dabei müssen Sie einiges beachten.

    Im Reparaturfall sind Sie aufgrund Ihrer Schadenminderungspflicht gehalten den Reparaturauftrag schnell zu erteilen und für eine zügige Reparaturdurchführung zu sorgen. Zur Vermeidung von Kostenrisiken sollten Sie Preisvergleiche mehrerer Vermieter einholen und darauf achten, dass möglichst ein Fahrzeug der nächst niedrigeren Klassifizierung angemietet wird.
     

  6. Gibt es eine Entschädigung, wenn mir kein Fahrzeug zur Verfügung steht?


    Sollten Sie auf einen Mietwagen verzichten, haben Sie Anspruch auf Erstattung einer Ausfallentschädigung gemäß des im Gutachten angegebenen Tagessatzes wenn:
     

    a) Die Reparatur nachgewiesen wird.


    Dies kann z.B. mittels Rechnung der Werkstatt geschehen. Dann wird die tatsächliche Dauer der Reparatur zu Grunde gelegt. Auch kann der Sachverständige die Reparatur bestätigen. Es wird dann die vom Gutachter geschätzte Dauer veranschlagt.


    Unser Haus bietet die Erstellung von Reparaturbestätigungen im Zusammenhang mit
    zuvor erstellten Schadengutachten kostenlos an.


    b) Das Fahrzeug im Totalschadenfall nicht mehr verkehrssicher ist.


    Hier müssen Sie meist den Nutzungswillen nachweisen. Voraussichtlich wird die Versicherung dazu einen Verwertungsnachweis, z.B. Abmeldung oder Verkaufsbeleg verlangen. Häufig ist auch der Fahrzeugschein des anschließend erworbenen Fahrzeugs vorzulegen.

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