Hier bieten wir Ihnen bei schuldlosem Unfall eine direkte Abrechnung unseres
Sachverständigenhonorars mit allen Versicherern mittels erfüllungshalber Abtretung an, so dass Sie auch nicht in Vorleistung treten müssen.
Dieses Angebot gilt in unserem Hause auch für sog. Bagatellschäden (Reparaturkosten unter 750 Euro und unstreitige Verursachung). Für diese geringfügigen Schäden erstellen wir Kurzgutachten, die gegenüber den üblichen Kostenvoranschlägen von Werkstätten neben der Schadenbezifferung auch Lichtbilder umfassen.
Bei selbst verschuldeten Schäden oder Schäden durch Wild, Sturm, Hagel, Wasser, Feuer, Einbruch oder Diebstahl
wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Kasko-Versicherer, da hier Vertragsrecht nach AKB zum Ansatz kommt. Die Kosten eines von Ihnen eingeholten Gutachtens sind vom Kaskoversicherer zu erstatten
wenn:
- Ihnen dies die Versicherung bestätigt.
(Wichtig! Name des Gesprächspartners / Sachbearbeiters notieren)
- Dem Sachverständigen der Versicherung keine zeitnahe Besichtigung möglich ist.
- Das Gutachten des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen fehlerhaft ist.
Darf ich eine Wertminderung verlangen?
Man geht davon aus, dass nach vollständig sachgemäßer Wiederherstellung keine technische
Minderung eintritt. Dennoch ist es möglich, dass bei Veräußerung des instand gesetzten Fahrzeugs eine
kaufmännische Minderung niederschlägt (merkantile Wertminderung). Diese Wertminderung muss Ihnen die gegnerische Versicherung im Haftpflichtschadenfall erstatten. Sie ist im Schadengutachten des
Sachverständigen ausgewiesen.
Kann ich mir die Schadensumme auszahlen lassen?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit sich die Schadensumme gemäß der Schätzung des
Sachverständigen fiktiv auszahlen zu lassen, auch ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen. Ein evtl. merkantiler
Minderwert muss auch in diesem Fall erstattet werden. Allerdings sieht die aktuelle Gesetzgebung vor, dass für Schäden nach dem 01.08.02 die MwSt. nur noch auszuzahlen ist, wenn sie tatsächlich
angefallen ist. D.h. im Reparaturfall sind ohne Rechnungslegung die Netto-Reparaturkosten maßgebend. Im Totalschadenfall ist für die fiktive Abrechnung ohne Nachweis der Ersatzbeschaffung der
Wiederbeschaffungswert ohne MwSt. maßgebend. Zusammenhängend ist hier auf die im Handel von Gebrauchtwagen übliche Differenzbesteuerung nach §25a UstG hinzuweisen, nach derer im Bruttopreis lediglich
ein MwSt-Anteil in der Höhe der vom Händler zu versteuernden Handelsspanne zwischen Einkauf und Verkauf enthalten ist.
Doch Vorsicht! Dabei müssen Sie einiges beachten.
Im Reparaturfall sind Sie aufgrund Ihrer Schadenminderungspflicht gehalten den Reparaturauftrag schnell zu
erteilen und für eine zügige Reparaturdurchführung zu sorgen. Zur Vermeidung von Kostenrisiken sollten Sie Preisvergleiche mehrerer Vermieter einholen und darauf achten, dass möglichst ein Fahrzeug
der nächst niedrigeren Klassifizierung angemietet wird.
Sollten Sie auf einen Mietwagen verzichten, haben Sie Anspruch auf Erstattung einer Ausfallentschädigung gemäß
des im Gutachten angegebenen Tagessatzes wenn:
a) Die Reparatur nachgewiesen wird.
Dies kann z.B. mittels Rechnung der Werkstatt geschehen. Dann wird die tatsächliche Dauer der Reparatur zu Grunde
gelegt. Auch kann der Sachverständige die Reparatur bestätigen. Es wird dann die vom Gutachter
geschätzte Dauer veranschlagt.
Unser Haus bietet die Erstellung von Reparaturbestätigungen im Zusammenhang
mit
zuvor erstellten Schadengutachten kostenlos an.
b) Das Fahrzeug im Totalschadenfall nicht mehr verkehrssicher ist.
Hier müssen Sie meist den Nutzungswillen nachweisen. Voraussichtlich wird die Versicherung dazu einen
Verwertungsnachweis, z.B. Abmeldung oder Verkaufsbeleg verlangen. Häufig ist auch der Fahrzeugschein des anschließend erworbenen Fahrzeugs vorzulegen.
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